AG AtomErbe Neckarwestheim: Presse-Mitteilung 22.2.2016: Baugenehmigungen für Atommüllanlagen wurden ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt

Zumeldung zur EnBW-Pressemitteilung vom 22.02.2016 

Die Arbeitsgemeinschaft AtomErbe Neckarwestheim weist darauf hin, dass die EnBW zwar die Baugenehmigungen für Reststoffbearbeitungszentrum (RBZ) und Standortabfalllager (SAL) auf dem Gelände des Atomkraftwerks Neckarwestheim erhalten hat, aber nicht die atomrechtliche Betriebsgenehmigung. Der Umstand, dass in der PM des EnBW auf S. 2 die Anträge für Bau- und Betriebsgenehmigung in einem Atemzug genannt werden, während bei der Meldung über die Erteilung der Baugenehmigungen von den Betriebsgenehmigungen nicht die Rede ist, erweckt hier möglicherweise einen falschen Eindruck.

Gravierender ist aus Sicht der AG AtomErbe Neckarwestheim die Behauptung, die Auswirkungen von RBZ und SAL auf die Umwelt seien umfangreich geprüft worden. Genau dies wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Eine UVP wurde aber weder für das RBZ noch für das SAL durchgeführt. Das Gutachten des Öko-Instituts diente nur dazu, im Rahmen einer Vorprüfung darzustellen, dass eine UVP nicht erforderlich sei.

„Eine UVP ist schon für einen größeren Schweinestall oder für ein Biomasse-Heizkraftwerk ab 50 MW zwingend vorgeschrieben – völlig zu Recht“, erläutert BUND-Regionalgeschäftsführer G. May-Stürmer, „dass zwei Anlagen, in denen die radioaktiven Hinterlassenschaften eines Atomkraftwerks zerlegt, behandelt und gelagert werden, ohne UVP genehmigt werden können, ist niemand zu vermitteln.“

Die AG AtomErbe weist darauf hin, dass für RBZ und SAL nach den bisherigen Informationen der EnBW ebenso viel radioaktive Stoffe freigesetzt werden dürfen wie vorher beim Betrieb von GKN Block 1. Die Mitteilung der EnBW, dass nach der Reststoffbearbeitung voraussichtlich nur noch etwa 1 Prozent der gesamten Abbaumasse als radioaktiver Abfall einzustufen sein wird und dass sich durch die Reststoffbearbeitung der Anteil der Reststoffe erhöht, die wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden können, lässt bei der AG Atomerbe die Alarmglocken schrillen. „Stoffe, deren radioaktive Belastung unter den Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung liegt, sind zwar juristisch kein Atommüll mehr, aber physikalisch bleiben sie radioaktiv“, kritisiert May-Stürmer, „diese Stoffe gehören nicht in den Wertstoffkreislauf, sondern separat gelagert“.